Sozialhilferechtliche Zuständigkeit
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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 15. Januar 2025 (810 24 142) Soziale Sicherheit Sozialhilferechtliche Zuständigkeit Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Christof Enderle, Stefan Schulthess , Gerichtsschreiberin i.V. Silvia Marzano Beteiligte Einwohnergemeinde A. , Beschwerdeführerin, vertreten durch Raffaella Biaggi, Advokatin gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , Vorinstanz B. , Beigeladener, vertreten durch C. , Beiständin Einwohnergemeinde D. , Beigeladene Betreff Sozialhilfe, Einstellung aufgrund fehlender Zuständigkeit (RRB Nr. 712 vom 28. Mai 2024) A. B. , geboren 1998, befindet sich seit Mai 2023 zur Drogentherapie in der Institution E. in F. . Zuvor lebte er bei seiner Mutter in A. , wo er von der Sozialhilfe unterstützt wurde. Die Therapiekosten werden gemäss Verfügung vom 17. Mai 2023 des Amtes für Gesundheit des Kantons Baselland (Amt für Gesundheit) zu 25 % von der Gemeinde A. getragen. B. Die Mutter von B. zog am 18. August 2023 von A. nach D. . Am 24. August 2023 erfolgte eine Umzugsmeldung von B. auf der Plattform eUmzug Schweiz von A. nach D. . C. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2023 beendete die Sozialhilfebehörde A. (Sozialhilfebehörde) die Unterstützung von B. wegen Wegzugs mit der Begründung, er habe sich am 18. August 2023 in A. abgemeldet und sich in D. entsprechend angemeldet, was zum Erlöschen der Unterstützung führe. D. Gegen diesen Entscheid erhob B. am 30. Oktober 2023 Einsprache bei der Sozialhilfebehörde. Zur Begründung führte er an, er sei von der Gemeinde A. aufgefordert worden, sich in der Gemeinde D. anzumelden. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich jedoch bereits in der stationären Therapie in der E. befunden. Er besuche die Mutter manchmal am Wochenende, eine besondere Beziehung zu D. bestehe aber nicht, zumal der Lebensmittelpunkt nach der Therapie noch unklar und offen sei. Mit Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2023 wies die Sozialhilfebehörde die Einsprache ab. E. Gegen den Einspracheentscheid erhob B. am 29. Dezember 2023 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Baselland (Regierungsrat) und wiederholte die in der Einsprache vorgebrachten Argumente. F. Mit Beschluss Nr. 2024-712 vom 28. Mai 2024 hiess der Regierungsrat die Beschwerde gut. Er führte im Wesentlichen aus, dass die Abmeldung in A. nur auf Drängen der Einwohnerkontrolle A. erfolgt sei und in subjektiver Hinsicht kein neues Verhältnis zu D. begründet worden sei. G. Dagegen erhob die Gemeinde A. am 6. Juni 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte, der Entscheid des Regierungsrates sei aufzuheben und die Einstellungsverfügung sowie der Einspracheentscheid zu bestätigen. Entsprechend sei die Ablösung von B. von der Sozialbehörde zufolge Wegzugs aus der Gemeinde zu bestätigen. Alles unter o/e Kostenfolge. H. Mit Schreiben vom 27. Juli 2024 gab die Beiständin von B. , C. , bekannt, dass sie per 1. Juni 2024 als Beiständin von B. ernannt worden sei, u.a. mit der Aufgabe, für eine geeignete Wohnungssituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein. Weiter teilte sie mit, dass die Dauer des Aufenthalts in der E. noch ungewiss sei. Bevor B. den Austritt planen könne, müsse er einen neuen Wohnort gefunden haben. Eine Absicht, zur Mutter zurückzukehren, bestehe nicht. Er habe bloss dort seine persönlichen Sachen deponiert und benutze das Gästezimmer an Wochenenden und Feiertagen. I. In der Vernehmlassung vom 29. Juli 2024 verweist der Regierungsrat auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss und beantragt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. J. Die Einwohnergemeinde D. reichte am 30. August 2024 ihre Vernehmlassung ein und macht geltend, sie habe sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht äussern können und der Entscheid sei ihr auch nicht eröffnet worden. K. Mit Verfügung vom 19. September 2024 wurde der Fall der Kammer überwiesen. L. Am 27. September 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. 1.2 Zur Beschwerde ist nach § 47 Abs. 1 VPO befugt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (lit. a), jede andere Person, Organisation oder Behörde, die durch besondere Vorschrift zur Beschwerde ermächtigt ist (lit. b) und die vollziehende Behörde der Gemeinde bei Verfügungen und Entscheiden letztinstanzlicher Verwaltungsbehörden des Kantons (lit. c). Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Dieses Interesse kann rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein. Verlangt wird, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streit-sache steht. Dieses allgemeine Beschwerderecht ist zwar herkömmlicherweise auf Private zugeschnitten. Nach der Rechtsprechung ist jedoch auch ein Gemeinwesen nach Art. 47 Abs. 1 lit. a VPO zur verwaltungsgerichtlichen Beschwerde legitimiert, soweit es gleich oder ähnlich wie ein Privater betroffen ist (BGE 125 II 192 E. 2a/aa, 123 II 374 E. 2c, 122 II 33 E. 1b, 118 Ib 616 E. 1b, 112 Ib 128 E. 2, je mit Hinweisen). Hingegen genügt es nicht, wenn lediglich öffentliche Interessen, wie etwa Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder planerische Interessen geltend gemacht werden und kein weiterer Bezug zum Streitgegenstand besteht (KGE VV vom 3. Juni 2009 [ 810 08 455 /810 09 206] E. 3.5; KGE VV vom 21. November 2001 [810 2001 261] E. 4). Nach der Rechtsprechung ist ein Gemeinwesen gleich oder ähnlich wie ein Privater betroffen und somit zur verwaltungsgerichtlichen Beschwerde insbesondere dann legitimiert, wenn es als materieller Verfügungsadressat in seinen vermögensrechtlichen Interessen betroffen ist (BGE 125 II 192 E. 2a/aa, 123 II 542 E. 2d, 118 Ib 614 E. 1b). Darüber hinaus ist ein Gemeinwesen legitimiert, wenn es durch die angefochtene Verfügung in seinen hoheitlichen Befugnissen berührt ist und ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (BGE 125 II 194 E. 2a)aa)), etwa als Gläubiger von Gebühren (BGE 119 Ib 389 E. 2e), als Inhaber der Baupolizeikompetenz (BGE 117 Ib 113 f. E. 1b), als Subventionsempfänger (BGE 122 II 382 E. 2b, 110 Ib 304 E. 3) oder wenn es als kostenmässig involvierte Partei Gewässerschutzmassnahmen anordnet (KGE VV vom 31. Oktober 2012 [810 11 213] E. 1.3). Desgleichen wird die Legitimation des Gemeinwesens bejaht, wenn es diesem um spezifische öffentliche Anliegen geht, z.B. den Schutz seiner Einwohner vor Fluglärm oder den Schutz des Grundwassers. Demgemäss wird auch in der neueren Lehre die Ansicht vertreten, die allgemeine Beschwerdelegitimation des Gemeinwesens sei zu bejahen, wenn dieses als Träger öffentlicher Aufgaben schutzwürdige, spezifische öffentliche Interessen geltend machen könne und in einem Masse betroffen sei, dass die Bejahung der Rechtsmittelbefugnis im als verletzt gerügten Aufgabenbereich rechtfertigen lasse. Hingegen begründet das blosse allgemeine Interesse an einer richtigen Anwendung des Rechts keine Beschwerdelegitimation des Gemeinwesens; insbesondere ist die in einem Rechtsmittelverfahren unterlegene Vorinstanz ohne weitere Grundlage nicht legitimiert. Zur Legitimation genügt also nicht, dass ein Gemeinwesen in einem Bereich, in welchem es zur Rechtsanwendung zuständig ist, eine bestimmte Rechtsauffassung vertritt, die in Widerspruch steht zu derjenigen einer anderen zuständigen bzw. übergeordneten Behörde oder Instanz (BGE 123 II 371 E. 2c f., mit Hinweisen; KGE VV vom 3. Juni 2009 [ 810 08 455 /810 09 206] E. 3.5). Generell ist zu beachten, dass das allgemeine Beschwerderecht von § 47 Abs. 1 lit. a VPO nur äusserst zurückhaltend auf Behörden angewendet werden soll, um den rechtsuchenden Privaten, welcher auf kantonaler Ebene gegen die Verfügung einer Gemeindebehörde erfolgreich Beschwerde erhoben hat, nicht noch der Gefahr einer Behördenbeschwerde, welche gleichwohl auch gegen ihn gerichtet ist, sowie der damit einhergehenden Rechtsunsicherheit auszusetzen. Dort wo zum Rechtsschutz vom Gemeinwesen und Behörden ein Beschwerderecht derselben angezeigt ist, hat sich der kantonale Gesetzeber mit § 47 Abs. 1 lit. b VPO die Möglichkeit geschaffen, auf legislativem, spezialgesetzlichem Weg ein solches einzuräumen (BLKGE 2009 Nr. 49 E. 3.5). 1.3 Verweigert die Sozialhilfebehörde eine Unterstützungsleistung, tritt sie als Bewilligungs- und Ausrichtungsbehörde von Fürsorgeleistungen an Private und somit augenscheinlich in öffentlichrechtlicher Funktion, hoheitlich und gerade nicht als ein den Privaten gleichgeordnetes Rechtssubjekt auf und ist nicht ähnlich wie ein Privater betroffen. Trotz restriktiver Anwendung des allgemeinen Beschwerderechts wird die Legitimation der Gemeinden im Bereich der Sozialhilfe in der langjährigen Praxis des Bundesgerichts jedoch regelmässig bejaht (BGE 136 V 346 E. 3.5, 140 V 328 E. 6.5, 141 II 161 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_609/2021 vom 29. März 2022 E. 4.2, mit Hinweisen). Gemeinden sind im Bereich der Sozialhilfe in spezifischer Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen und sollen sich daher gegen Entscheide, die ihr Verwaltungshandeln in diesem Bereich einschränken, zur Wehr setzen können (BGE 140 V 328 E. 6.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_113/2014 vom 25. Juni 2014 E. 6.5). Ausgenommen sind die Fälle, wo die präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist oder, wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen. In solchen Konstellationen kann von einem besonderen schutzwürdigen Interesse der Gemeinde nicht mehr gesprochen werden, sondern es muss angenommen werden, dass es diesfalls nur noch um die richtige Rechtsanwendung oder gar um eine Frage des Prestiges geht, welche die Legitimation ausschliessen (BGE 140 V 328 E. 6.6; Urteil des Bundesgerichts 8C_764/2015 vom 11. April 2016 E. 3.3, mit Hinweis). Im Hinblick auf die genannte Rechtsprechung und auf Art. 111 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 gilt diese Rechtsprechung auch im Rahmen der Beschwerdelegitimation nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO. Die Gemeinde A st nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen vorliegend untersagt (vgl. § 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Gemeinde A. die Unterstützung von B. aufgrund fehlender Zuständigkeit zurecht eingestellt hat. 3.2 Gemäss Art. 115 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 werden Bedürftige von ihrem Wohnkanton unterstützt. Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde am Unterstützungswohnsitz der hilfesuchenden Person (§ 4a Abs. 1 des Gesetzes über die Sozial- und die Jugendhilfe [SHG] vom 21. Juni 2001). Die Bestimmung des Unterstützungswohnsitzes richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz; ZUG) vom 24. Juni 1977 (§ 4a Abs. 2 SHG). Dieses bestimmt, dass der Unterstützungswohnsitz sich dort befindet wo der Bedürftige sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 4 Abs. 1 ZUG), wobei der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Einrichtung und die behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege keinen Unterstützungswohnsitz begründen (Art. 5 ZUG). Der Unterstützungswohnsitz ist dem zivilrechtlichen Wohnsitz (vgl. für Letzteren Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB] vom 10. Dezember 1907) angeglichen, muss aber nicht mit diesem identisch sein (BGE 150 V 297 E. 3.2). Er verlangt objektiv den physischen Aufenthalt und subjektiv die Absicht des dauernden Verbleibens, wobei die objektiven und subjektiven Voraussetzungen untrennbar miteinander verbunden sind (vgl. Werner Thomet , Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, Zürich 1994, Rz. 95 f.). 3.3 Zieht der Bedürftige aus dem Wohnkanton weg, verliert er den bisherigen Unterstützungswohnsitz (Art. 9 Abs. 1 ZUG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.253/2003 vom 23. September 2003 E. 3.3). Im Einklang mit Art. 5 ZUG beendigen jedoch der Eintritt in ein Heim, ein Spital oder in eine andere Einrichtung sowie die behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege einen bestehenden Unterstützungswohnsitz nicht (Art. 9 Abs. 3 ZUG). Diese Bestimmung dient unter anderem dem Schutz der Standortkantone und soll dabei den Anreiz nach kantonsexterner Unterbringung unterstützungspflichtiger Personen verringern. Dabei geht die Regelung von Art. 5 und Art. 9 ZUG derjenigen von Art. 4 Abs. 2 ZUG, wonach die polizeiliche Anmeldung grundsätzlich als Wohnsitzbegründung gilt, grundsätzlich vor (Urteil des Bundesgerichts 8C_79/2010 vom 24. September 2010 E. 7.2, nicht publiziert in: BGE 136 V 346). Dennoch führt der Aufenthalt in einem Heim oder einer Klinik nicht dazu, dass der Unterstützungswohnsitz praktisch nicht mehr ändern kann (BGE 138 V 23 E. 3.4.5, mit Hinweisen). Ist davon auszugehen, dass die unterstützungsbedürftige Person ihre Beziehungen zum bisherigen Kanton abbricht und in subjektiver sowie objektiver Hinsicht ein neues Verhältnis zu einem anderen Kanton begründet hat, kann der Unterstützungswohnsitz ausnahmsweise trotz ununterbrochenen Aufenthalts in einem Heim wechseln. Davon kann allerdings nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgegangen werden ( Guido Wizent , Sozialhilferecht, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, Rz. 259, mit Hinweisen). Dies könnte etwa der Fall sein, wenn die wichtigsten Bezugspersonen in einen neuen Kanton umziehen und die unterstützungsbedürftige Person ihnen durch eine Heimverlegung folgt, sofern diese hauptsächlich nicht durch medizinische, sondern durch andere wie insbesondere familiäre Gegebenheiten begründet ist. Hier kommt es wesentlich auf die Gesamtheit der Umstände im Einzelfall an (Urteil des Bundesgerichts 2A.714/2006 vom 10. Juli 2007 E. 3.3). Die Absicht des dauernden Verbleibens ist insbesondere dann erfüllt, wenn sich eine Person auf unbestimmte Zeit an einem Ort aufhalten will und dies auch durchführbar ist. Selbst die Absicht, einen Ort zu einem späteren Zeitpunkt wieder zu verlassen, steht einer Unterstützungswohnsitzbegründung nicht entgegen; massgebend ist, dass die Absicht nicht auf einen bloss vorübergehenden Aufenthalt zielt. Diese Absicht ist ein innerer Vorgang, auf den immer nur aus indirekten Wahrnehmungen geschlossen werden kann ( Thomet , a.a.O., Rz. 97). Für deren Ermittlung sind somit alle Elemente der äusserlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_79/2010 vom 24. September 2010 E. 7.3). Es kommt also nur insoweit auf die innere Absicht des dauernden Verbleibens an, als diese nach aussen erkennbar ist. Diese tritt gemäss Lehre und Rechtsprechung nach aussen darin in Erscheinung, dass eine Person an einem Ort den Mittelpunkt oder den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen hat (KGE VV vom 14. Januar 2015 [810 14 260] E. 3.4, mit Hinweisen). Jedoch dürfen weder an die Absicht noch an die Dauer des Verbleibens zu strenge Anforderungen gestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_530/2014 vom 7. November 2014 E. 3.4). Massgebend ist vielmehr, dass sich der Lebensmittelpunkt wirklich am neuen Ort befindet ( Thomet , a.a.O., Rz. 100). Wenn sich die Beziehungen auf mehrere Orte verteilen, so liegt für die Bestimmung des Wohnsitzes das Hauptgewicht auf dem Ort der nahen Angehörigen, des Freundes- und Bekanntenkreises oder wo die betreffende Person eine eigene Wohnung unterhält; ein alternierender (Unterstützungs-)Wohnsitz ist ausgeschlossen (KGE VV vom 14. Januar 2015 [810 14 260] E. 3.4, mit Hinweisen). 3.4 Die Vorinstanz führte in Anbetracht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (insbesondere Urteil des Bundesgerichts 2A.714/2006 vom 10. Juli 2007 E. 3.3 und Urteil des Bundesgerichts 8C_79/2010 vom 24. September 2010) und des Merkblattes "Örtliche Zuständigkeit in der Sozialhilfe – Welcher Kanton ist für die Ausrichtung von Sozialhilfe zuständig?, Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Bern 2019" aus, dass nur unter restriktiven Bedingungen von einem Wechsel des Unterstützungswohnsitzes ausgegangen werden könne. In casu sei die Mutter von A. nach D. umgezogen, als B. sich bereits in der Klinik in F. aufgehalten habe. Tatsache sei, dass B. in keiner Weise eine Heimverlegung in die Nähe seiner Mutter nach D. anstrebe und zumindest in subjektiver Hinsicht kein neues Verhältnis zu D. begründet habe. B. mache nicht geltend, dass er seinen Lebensmittelpunkt in D. bei der Mutter sehe. Vielmehr mache er geltend, dass er das Ziel habe, eine Wohnung in der Nähe der Mutter oder des Bruders zu finden. Zwar deuteten gewisse Umstände (persönliche Effekte in D. , Postumleitung nach D. ) und auch die zivilrechtliche Anmeldung in D. auf eine Verlegung des Unterstützungswohnsitzes hin. Die Abmeldung in A. sei aber nur auf Drängen der Einwohnerkontrolle A. erfolgt. In subjektiver Hinsicht sei auch kein neues Verhältnis zu D. begründet worden. Zudem gelte das Verbot der Abschiebung nach Art. 10 ZUG, wonach Behörden einen Bedürftigen nicht veranlassen dürften, aus dem Wohnkanton wegzuziehen, wenn dies nicht in seinem Interesse liege. Ob dies der Fall sei, könne aber im Hinblick auf die Gutheissung des Verfahren offen gelassen werden. 3.5 Die Beschwerdeführerin führt hingegen aus, dass die Absichten in Bezug auf die zukünftige Verlegung des Wohnsitzes nicht ausschlaggebend seien, da der massgebliche Wohnsitz im Zeitpunkt der Verfügung beurteilt werden müsse. B. habe stets bei der Mutter gelebt und dort unstrittig stets seinen Lebensmittelpunkt gehabt, als die Absicht, dereinst in eine eigene Wohnung zu ziehen, sicherlich schon bestanden habe. Nunmehr seien die einzigen Bezugspersonen umgezogen und damit seien sämtliche Effekten mit dem Einverständnis von B. dorthin verbracht worden. Die Post erhalte er bereits spätestens seit dem 17. August 2023 nach D. und auch seine Verträge (der Handyvertrag) liefen über die Wohnsitzadresse in D. . Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass er noch mit der Gemeinde A. verbunden wäre und dort verbleiben würde. Auch subjektiv gebe er klar an, bei seiner Mutter zu wohnen, ohne weitere Bezugspersonen zu nennen. Es sei eindeutig, dass B. weder in die Gemeinde A. zurückkehren könne noch zurückkehren werde. Zudem würden auch die subjektiven Aspekte auf den Wechsel des Unterstützungswohnsitzes hinweisen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass B. nach Beendigung der stationären Behandlung und allenfalls auch nach Durchleben des begleiteten Wohnens nicht mehr bei der Mutter in D. leben werde und es sei auch nachvollziehbar, dass das Ziel einer solchen Behandlung ein selbständigeres Leben sei. Dies ändere aber nichts daran, dass B. , bis zu diesem Zeitpunkt nicht nach A. , sondern in sein eingerichtetes Zimmer bei der Mutter in D. zurückkehren werde, dort seine Habseligkeiten haben werde und für Post und andere administrative Belange erreichbar sein werde. Ein in der Ferne liegendes Ziel, von dem keiner wisse, ob es eintreten werde, könne die Änderung des Unterstützungswohnsitzes in einer Situation, wie der hier vorliegenden, nicht verhindern. Es liege klar im Interesse von B. , dass er den Unterstützungswohnsitz dort habe, wo er sich in der freien Zeit aufhalte und wo er seine Postadresse habe. So liege alles Administrative und Persönliche an einem Ort, was im Interesse von B. liege. 3.6 Dass sich B. zum Zeitpunkt der Zuweisung der Beendigung der Unterstützungsleistung in der E. aufhielt, wird von keiner Partei bestritten. Ebenso steht fest, dass er vor dem Aufenthalt in der Klinik gemeinsam mit seiner Mutter in A. lebte und dort seinen Lebensmittelpunkt hatte. Massgebend ist, ob er trotz seines ununterbrochenen Aufenthalts in der E. seine Beziehungen zu A. abgebrochen und in subjektiver und objektiver Hinsicht ein neues Verhältnis zu D. begründet hat. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, wobei eine Verlegung des Unterstützungswohnsitzes während eines Klinikaufenthaltes nur restriktiv anzunehmen ist. Objektiv lässt sich feststellen, dass B. sich im August 2023 in D. polizeilich angemeldet hat und seine Post an die neue Adresse zugestellt bekommt. Zudem übernachtet er an therapiefreien Wochenenden und Feiertagen in dem bei der Mutter untergemieteten Zimmer in D. , wo sich auch seine persönlichen Gegenstände befinden. Die polizeiliche Anmeldung ist bloss ein Indiz, das im Rahmen einer Gesamtabwägung aller Umstände berücksichtigt werden muss, allein jedoch nicht ausreichend ist, um auf eine Verlegung des Unterstützungswohnsitzes zu schliessen. Erfahrungsgemäss ist zudem davon auszugehen, dass die unterstützte Person bei längerem Aufenthalt in einer Institution ihre wichtigsten persönlichen Gegenstände wie Kleider und Hygienegegenstände auch mitnehmen wird, während sie nicht benutzte Gegenstände wie Möbel und weniger benötigte Kleidung woanders deponieren muss. Ob B. eine innere Absicht des dauernden Verbleibens in D. hat, die nach aussen erkennbar ist, ist zudem zu bezweifeln, indem er dies auch klar bestreitet. Die Wohnsitzverlegung wurde sodann von der Gemeinde A. veranlasst. Irrelevant ist für die Frage der Beendigung des Unterstützungswohnsitzes der Umzug der Mutter von B. , da die Mutter keine Bezugsperson im Sinne der relevanten Rechtsprechung ist, wie etwa eine Lebenspartnerin oder ein unterstützungspflichtiger Elternteil. Vielmehr wurde klar zum Ausdruck gebracht, dass der Austritt aus der E. nur möglich sei, wenn ein neuer Wohnort gefunden werde und dass eine Absicht der Rückkehr zur Mutter ausgeschlossen sei. Es ist nicht davon auszugehen, dass B. nach dem Austritt aus der E. dauerhaft zur Mutter zurückkehren wird. Er möchte offensichtlich nicht auf unbestimmte Zeit in D. leben, sondern hat nur vorübergehend seine Sachen dort gelagert, während er eine dauerhafte Wohnsituation sucht. Dass er bei ihr ein Untermietverhältnis eingegangen ist und seine persönlichen Gegenstände deponiert hat, stellt vielmehr eine nachvollziehbare Übergangslösung dar, die aus praktischen Gründen getroffen wurde und den Wechsel des Unterstützungswohnsitzes nicht rechtfertigt. Auch gelegentliche Besuche an freien Wochenenden bei der Mutter bedeuten nicht, dass sein fester Lebensmittelpunkt sich neu in D. befindet. Dass er zuvor bei der Mutter gewohnt hat, weist nicht auf eine dauernde Absicht des Verbleibens in D. hin. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, sind nur innere Absichten massgebend, die nach aussen erkennbar sind. In casu ist unbestritten, dass B. zurzeit eine andere Wohnungssituation sucht. Auch die Tatsache, dass er nicht nach A. zurückkehren möchte, deutet nicht darauf hin, dass er seinen Wohnsitz auf Dauer in D. haben wird. In einer Gesamtbetrachtung kann also festgestellt werden, dass der Regierungsrat zu Recht festgestellt hat, dass in subjektiver Hinsicht keine eindeutige Absicht besteht, D. als neuen Lebensmittelpunkt anzunehmen und somit einen neuen Unterstützungswohnsitz zu begründen. 3.7 Somit steht fest, dass B. seinen Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde A. hat und sein Anspruch auf Unterstützungsleistungen zu Unrecht verneint wurde. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘500.-- der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1’500.-- zu verrechnen. Ausgangsgemäss sind die Parteikosten wettzuschlagen (§ 21 VPO). Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘500.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin i.V.